Unsere Satzung
Unsere Satzung
Aktive Bürger Bündnis e.V. in St. Michaelisdonn
Artikel 1 – Name des Vereins – Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Aktives Bürger Bündnis e.V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg einzutragen. Sitz des Vereins ist St. Michaelisdonn.
Der Verein „Aktives Bürger Bündnis e.V.“ wird im folgenden A B B St. Michaelisdonn genannt.
Artikel 2 - Zweck und Ziele
Zweck des ABB St. Michaelisdonn ist die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen auf kommunaler Ebene.
Es will insbesondere unabhängigen und parteifreien Wahlbewerbern die Möglichkeit zur Kandidatur ermöglichen.
Ziele sind:
- Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen
- gemeinsame Aufgabenlösungen
- Einflussnahme auf die politische Willensbildung in St.Michaelisdonn.
Das ABB St. Michaelisdonn verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 3 - Mitgliedschaft
Mitglieder können Frauen und Männer sein, die nach dem Bundestagswahlgesetz wahlberechtigt sind, die Satzung und das Programm anerkennen und in St. Michaelisdonn ihren Wohnsitz haben. Mitglieder können wählen zwischen einer Einzelmitgliedschaft einer Partnermitgliedschaft und der Familienmitgliedschaft.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, bzw. die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann mit einer Frist von vierzehn Tagen zum Monatsende erfolgen.
Artikel 4 - Ausschluss, Streichung
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
1. wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht
2. wenn es gegen die Satzung der ABB St. Michaelisdonn verstößt oder das ABB St. Michaelisdonn durch sein Verhalten im Ansehen schädigt.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung des ABB St. Michaelisdonn interessiert ist. Ausschluss und Streichung erfolgen durch den Vorstand. Gegen den schriftlich zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit.
Artikel 5 - Rechnungsjahr, Beitrag
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das ABB St. Michaelisdonn kann einen monatlichen viertel/halbjährlichen sowie einen jährlichen Beitrag erheben. Die Beitragshöhe richtet sich nach Art der jeweiligen Mitgliedschaft und der zu Zeit dafür gültigen monatlichen Beitragssätze. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit über die Höhe der Beitragssätze. Änderungen können durch den Vorstand bei der Mitgliederversammlung
beantragt werden.
Artikel 6 - Organe
Die Organe des ABB St. Michaelisdonn sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Artikel 7 - Die Mitgliederversammlung
1. Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des ABB St. Michaelisdonn und grundsätzlich allzuständig. Sie kann Aufgaben auf den
Vorstand übertragen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Alle Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2. Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht des Vorsitzenden
2. Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes oder Ergänzungswahlen zum Vorstand - soweit erforderlich-
5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern - direkte Wiederwahl ist einmal möglich
6. Anträge
7. Verschiedenes
Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig:
Anträge müssen schriftlich bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder seines Stellvertreters eingegangen sein.
Artikel 8. - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. - dem Vorsitzenden
2. – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. - dem Schatzmeister
4.- dem Schriftführer
5. - drei, bzw. vier Beisitzern.
Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Fraktionsvorsitzenden, von der Mitgliederversammlung gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des Gesamtvorstandes zu vermeiden wird wie folgt verfahren:
Innerhalb der auf jede Kommunalwahl folgenden 2 1/2 Jahre, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren, hat die Neuwahl folgender Positionen des Vorstandes zu erfolgen:
1. – des /der stellvertretenden Vorsitzenden
2. – der/des Schriftführer/s
3. - der Beisitzer
Innerhalb der auf jede Kommunalwahl folgenden 6 Monate hat die Neuwahl folgender Positionen des Vorstands zu erfolgen:
1. - des Vorsitzenden
3. - des Schatzmeisters.
Die Amtszeit beträgt jeweils 5 Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den
ersten Vorsitzenden und den stellvertretenen Vorsitzenden vertreten, wobei jeder von
diesen alleinvertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand ist das ausführende Organ des ABB St. Michaelisdonn. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und trifft seine Entscheidungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte.
Im Innenverhältnis gilt folgendes:
Zeichnungsberechtigt ist der Vorsitzende.In seiner Abwesenheit zeichnet sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes führt der Vorsitzende im Benehmen mit dem Vorstand durch. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
Darüber hinaus sind Vorstandsitzungen durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn
mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Ladefrist beträgt drei Tage.
Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes eine verkürzte Ladefrist für erforderlich hält. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter einer der Vorsitzenden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Mitglied des ABB St. Michaelisdonn bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes beauftragen. Ansonsten übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen.
Artikel 9 - Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag von mindestens 5 Mitgliedern ein einzelnes Mitglied des ABB St. Michaelisdonn, welches sich um die Arbeit und das Ansehen des ABB St. Michaelisdonn verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit ein Mitglied, welches sich im besonderen Maße um die Arbeit und das Ansehen, insbesondere in der Fraktion und im Vorstand verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Ein zum Ehrenvorsitzenden gewähltes Mitglied des ABB St. Michaelisdonn hat Sitz und Stimme im Vorstand.
Artikel 10 - Mittel
Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele können dem Vorstand u.a. folgende Einrichtungen und Mittel dienen:
1. Durchführung von Versammlungen,
2. Durchführung und Teilnahme an Schulungskursen und Bildungsveranstaltungen
3. Einrichtung von Arbeitskreisen
4. Einrichtung eines Jugendforums in des ABB St. Michaelisdonn
5. Unterstützung und Förderung des ABB St. Michaelisdonn nahestehender Gruppierungen
Artikel 11 - Protokolle, Wahlen und Abstimmungen
Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Schriftführung obliegt in der Regel dem Geschäftsführer/Schriftführer.
Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten; sie sind zu numerieren und vom Geschäftsführer/ Schriftführer aufzubewahren.
Wahlen und Abstimmungen werden, soweit vom Gesetz oder der Satzung nichts anderes bestimmt, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.
Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss über die Auflösung des ABB St. Michaelisdonn kann nur mit einer 3/4 - Mehrheit der Mitglieder gefasst werden.
Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des ABB St. Michaelisdonn darf nur entschieden werden, wenn dies in die Einladung zur Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist. Der Wortlaut der Anträge ist der Einladung beizufügen.
Artikel 12 - Vertretung, - Eintragung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den ersten
Vorsitzenden und den stellvertretenen Vorsitzenden vertreten, wobei jeder von diesen
alleinvertretungsberechtigt ist.
Das ABB St. Michaelisdonn ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB
und soll gemäß der Entscheidung der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister eingetragen werden.
Artikel 13 - Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl
Die Wahlbewerber werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt. Zuständig ist die Mitgliederversammlung.
Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter zuständig. Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 14 - Auflösung des ABB St. Michaelisdonn
Bei Auflösung des ABB St. Michaelisdonn ist das restliche Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung bestimmt die auflösende Versammlung
Artikel 15 - Beschluss und Inkrafttreten
Diese Satzung und Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.10.2007 in St. Michaelisdonn beschlossen und tritt somit in Kraft.
1 Vorsitzender Dikty
stellv. Vorsitzender Wendt